KU Refugee Law Clinic II (Praxis des Asylrechts)

 

Termine

Die Kurseinheiten finden an folgenden Tagen geblockt statt:

10.03.2023, 09:00 - 13:00 Uhr, SEM31, 3.OG

17.03.2023, 09:00 - 13:00 Uhr, SEM31, 3.OG

24.03.2023, 09:00 - 13:00 Uhr, SEM41, 4.OG

05.05.2023, 09:00 - 13:00 Uhr, SEM41, 4.OG

12.05.2023, 09:00 - 13:00 Uhr, SEM42, 4.OG

26.05.2023, 09:00 - 13:00 Uhr, SEM42, 4.OG

Lehrveranstaltungsleiter:in: RA Dr. Julia Ecker und RA Dr. Christian Schmaus

  

Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung 

Die Lehrveranstaltung baut auf dem KU Refugee Law Clinic I (Asyl- und Asylverfahrensrecht) auf. Die Studierenden sollen ihr theoretisches Wissen verstärkt praktisch anwenden. Dazu werden in mehreren Blöcken verschiedene praktische Fähigkeiten der Studierenden trainiert, zB das Verfassen von Schriftsätzen (Stellungnahmen, Beschwerden), Recherchefähigkeiten (Länderberichte, Auffinden relevanter Judikatur) oder Rhetorik (Vorstellen von Hausarbeiten, um die Studierenden in Ihrem Auftreten zu bestärken und zu sensibilisieren). Kurzfristige Änderungen des genauen Programms sind möglich.

Nach erfolgreichem Abschluss der Lehrveranstaltung können die Studierenden ihr Wissen in der Refugee Law Clinic praktisch zum Einsatz bringen, so etwa im Rahmen von Workshops zum Asylverfahren, der Mitarbeit beim Projekt JuRe - Judikaturrecherche der Refugee Law Clinic oder beim Kindeswohlprojekt der Refugee Law Clinic. Für diese Tätigkeit können bis zu 15 ECTS-Punkte erworben werden.

Eine Mitarbeit in der Refugee Law Clinic ist bereits nach erfolgreichem Abschluss des KU Refugee Law Clinic I (Asyl- und Asylverfahrensrecht) möglich.

 

Art der Leistungskontrolle

Die Note setzt sich aus einer Klausur oder Hausarbeit und der Mitarbeit in der Lehrveranstaltung zusammen. Die Einzelheiten werden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben.

 

Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab

Voraussetzung für eine Anmeldung (über u:space) ist der erfolgreiche Abschluss des KU Refugee Law Clinic I (Asyl- und Asylverfahrensrecht). Einmalig entschuldigtes Fernbleiben ist erlaubt.